Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

KMT GmbH Thedinghausen

(Stand Februar 2021)

§ 1 Geltungsbereich

Allgemeine Hinweise

1. Für alle durch uns übernommenen Aufträge Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten uns gegenüber nur, wenn und soweit wir Ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen

1. Angebote durch uns sind für die Dauer von einem Monat ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes durch uns bestimmt ist. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts – und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Alle von uns dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, insbesondere Kalkulationen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und sonstige Unterlagen jeglicher Art, unterliegen dem Urheberschutz und verbleiben in unserem Eigentum und dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen, die für die Verwendung unserer Produkte notwendig sind, hat der Auftraggeber selbst auf eigene Kosten zu beschaffen.

§ 3 Auftragserteilung

Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber kommen ausschließlich dadurch zu Stande, dass wir mit dem Auftraggeber einen Vertrag in Textform schließen oder einen einseitigen Auftrag des Auftraggebers in Textform bestätigen.

§ 4 Preise, Preisänderungen

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

2. Wir behalten uns vor, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 6 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn sich ab 3 Monaten nach Vertragsschluss die Preise für das benötigte Material oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen, Preise unserer Lieferanten, die Transportkosten oder die Mehrwertsteuer erhöht haben oder sonstige unerwartete Kostensteigerungen eingetreten sind. Falls eine Einigung über die angemessene Preisanpassung nicht erreicht wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung kann der Auftraggeber in diesen Fällen nicht geltend machen. Ausgenommen von der vorstehenden Regelung sind Rahmenverträge innerhalb ihrer Laufzeit sowie Leistungen mit Festpreisabrede.

3. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für uns unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen berechnen wir einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das von uns angegebene Konto zu begleichen. Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung in Textform zulässig.

2. Verzugszinsen berechnen wir in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen endgültig ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, sind wir zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt.

4. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von uns nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

5. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen nicht die Fälligkeit unserer Forderungen

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus dem zu Grunde liegenden Vertrag. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Gegenstände zurückzunehmen, wenn sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein gelieferter Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, ist davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für uns, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggeber als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wenn der Wert unserer Sicherheiten den Wert unserer Forderungen, nicht nur vorübergehend, um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers den überschießenden Teil der Sicherheiten freigeben.

§ 7 Lieferzeit

1. Sämtliche Liefertermine sind unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt haben.

2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung dem Vertragsschluss, jedoch nicht vor Eingang der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 8 Versand und Gefahrenübergang

1. Bei Selbstabholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, geht mit der Absendung an ihn, spätestens mit Verlassen unseres Werks/Lagers, die Gefahr auf ihn über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. das Versenden aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind wir berechtigt die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung selbst zu bestimmen.

§ 9 Gewährleistung, Mangelansprüche und Schadensersatz

1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Wir haften nicht für Mängel, die daraus entstehen, dass unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Dasselbe gilt, wenn die von uns gelieferte Ware außerhalb unserer Werkstätten oder der von uns anerkannten Werkstätten, auch nur teilweise repariert, abgeändert oder einfach nur demontiert wird.

7. Wir übernehmen keine Gewähr für von uns nicht erprobte und genehmigte Sache- und Gerätekombinationen sowie für außerhalb unseres Werkes montierte Geräte, es sei denn, dass die Montagen mit unserem ausdrücklichen Einverständnis oder unter Aufsicht eines von uns Bevollmächtigten durchgeführt werden.

8. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.

9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 9 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und Auftraggeber nicht berührt.

3. Diese AGB sind ab sofort gültig und ersetzen alle vorhergehenden Fassungen.